Veröffentlicht von S-H-Brandschutz · Stand: Oktober 2026
Wie viele Feuerlöscher ein Betrieb braucht, regelt die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände". Grundlage ist die Berechnung der erforderlichen Löschmitteleinheiten (LE) – abhängig von der Größe des Bereichs und der Brandgefährdung. Immer wieder taucht dabei die Frage auf, ob vorhandene Wandhydranten mitgezählt werden dürfen.
Ja – unter Bedingungen. Die ASR A2.2 zeigt in einem Beispiel, dass einem Wandhydranten auf Basis der Gefährdungsbeurteilung Löschmitteleinheiten zugeordnet werden können. Wandhydranten sollen aber nicht die alleinige Feuerlöscheinrichtung sein: Im Beispiel der ASR wird ein großer Teil (mindestens zwei Drittel) der erforderlichen LE weiterhin durch Feuerlöscher abgedeckt. Die Beschäftigten sollten außerdem im Umgang mit dem Wandhydranten unterwiesen sein.
Bei normaler Brandgefährdung dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch Feuerlöscher mit mindestens 2 LE angerechnet werden – zum Beispiel, wenn das die Bedienung vereinfacht. Dafür verlangt die ASR A2.2 unter anderem mehr Brandschutzhelfer. Ob das für Ihren Betrieb sinnvoll ist, klären wir gern gemeinsam.
Feuerlöscher sind in der Regel alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen zu warten – das sind insbesondere Sachkundige nach DIN 14406-4. Wandhydranten werden nach den für sie geltenden Normen gesondert geprüft.
Lassen Sie Ihre Löschmittelberechnung und die Anrechnung vorhandener Wandhydranten in der Gefährdungsbeurteilung nachvollziehbar dokumentieren. Wir prüfen Ihre Ausstattung vor Ort und beraten Sie unverbindlich.
Quelle: ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" (Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert GMBl 2025, S. 365), Abschnitte 5.2 und 7. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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