Die 3. Änderung der ASR A2.2 bringt eine der praktisch folgenreichsten Neuerungen für viele Betriebe: Wandhydranten zählen nicht mehr zur Grundausstattung an Löscheinrichtungen.
Bisher konnten Betriebe einen Teil ihrer vorgeschriebenen Löschmitteleinheiten (LE) über vorhandene Wandhydranten abdecken. Das ist seit der Novelle nicht mehr zulässig – Wandhydranten gelten nur noch als zusätzliche, freiwillige Löscheinrichtung.
Betriebe sollten ihre LE-Berechnung überprüfen und dokumentieren. Bei normaler Brandgefährdung sind inzwischen auch weniger als 6 LE zulässig, was kleinere Betriebe entlasten kann.
Bei erhöhter Brandgefährdung – etwa bei Lagerung leicht entzündlicher Stoffe oder bei E-Fahrzeug-Ladestationen – darf die maximale Wegstrecke zum nächsten Feuerlöscher nur noch 10 Meter betragen.
Lassen Sie Ihre aktuelle Feuerlöscher-Ausstattung mit Blick auf die neuen Vorgaben überprüfen, insbesondere wenn bisher Wandhydranten angerechnet wurden.
Quelle: ASR A2.2, 3. Änderung (GMBl 2025, S. 365)
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Wir prüfen Ihre Feuerlöscher-Ausstattung anhand der neuen Vorgaben und beraten Sie gerne unverbindlich.
Nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Anfrage. Wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Wir antworten innerhalb von 24 Stunden