Eine der wichtigsten Neuerungen der ASR A2.2 betrifft die Ausbildung Ihrer Brandschutzhelfer: Die praktische Unterweisung muss künftig alle im Betrieb vorhandenen Löscheinrichtungen abdecken.
Es reicht nicht mehr, Brandschutzhelfer nur am Pulverlöscher üben zu lassen. Sind im Betrieb zusätzlich CO2-Löscher, Fettbrandlöscher oder andere Löschertypen vorhanden, müssen diese ebenfalls Teil der praktischen Ausbildung sein.
Bei normaler Brandgefährdung ist eine Wiederholungsschulung alle 2 bis 5 Jahre vorgesehen, bei erhöhter Brandgefährdung alle 2 bis 3 Jahre. Die genaue Festlegung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
Der bekannte Richtwert von 5 Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer gilt weiter, bezieht sich aber auf die tatsächlich anwesenden Beschäftigten. Bei Schichtbetrieb sowie Urlaub und Krankheit empfiehlt sich ein Puffer von 8 bis 10 Prozent.
Prüfen Sie, ob Ihre bisherige Brandschutzhelfer-Ausbildung alle vorhandenen Löschertypen abdeckt und ob Ihre Helferquote auch bei Abwesenheiten ausreicht.
Quelle: ASR A2.2, 3. Änderung (GMBl 2025, S. 365), DGUV Information 205-023
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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