Veröffentlicht von S-H-Brandschutz · Stand: Oktober 2026
Eine der häufigsten Fragen, die uns erreichen: Brauchen wir überhaupt einen Brandschutzbeauftragten? Eine pauschale bundesweite Pflicht gibt es nicht – die Antwort hängt vom Einzelfall ab.
Pflicht wird es unter anderem bei Sonderbauten nach der jeweiligen Landesbauordnung, wenn die Baugenehmigung dies vorschreibt, sowie oft als Auflage von Versicherern oder Behörden. Seit der Änderung der ASR A2.2 im Mai 2025 heißt es dort: Bei erhöhter Brandgefährdung kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein.
Viele kleinere und mittlere Unternehmen entscheiden sich für einen externen Brandschutzbeauftragten – er bringt die nötige Qualifikation direkt mit, ohne dass intern Kapazitäten aufgebaut werden müssen.
Zu den zentralen Aufgaben zählen die Überwachung gesetzlicher Anforderungen, die Organisation von Prüfungen und Schulungen, die Ansprechfunktion für Behörden und Feuerwehr sowie die Beratung der Geschäftsführung.
Sie sind sich unsicher, ob Sie betroffen sind? Wir prüfen das gerne für Sie – unverbindlich und kostenlos.
Quelle: DGUV 205-003, jeweilige Landesbauordnung, ASR A2.2 (GMBl 2025, S. 365)
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Wir prüfen unverbindlich und kostenlos, ob Ihr Betrieb einen Brandschutzbeauftragten benötigt.
Nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Anfrage. Wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot.
Wir antworten in der Regel innerhalb eines Werktags