Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte und Verbindungsmittel unterliegen einer gesetzlichen Prüfpflicht. Wer diese Prüfung im Betrieb übernehmen darf, regelt die Betriebssicherheitsverordnung – und dafür braucht es eine zur Prüfung befähigte Person.
Nach Paragraf 2 Absatz 6 BetrSichV und Paragraf 7 ArbSchG ist die befähigte Person eine schriftlich vom Arbeitgeber bestellte Fachkraft, die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) eigenständig prüfen darf. Diese Bestellung setzt eine entsprechende Sachkunde-Ausbildung voraus.
Die Prüffristen richten sich nach Herstellerangaben und Einsatzbedingungen, mindestens jedoch alle 12 Monate. Bei häufigem oder intensivem Einsatz können sich die Intervalle verkürzen. Unabhängig davon muss jeder Nutzer vor jedem Gebrauch eine Sicht- und Funktionsprüfung durchführen.
Die Schulung vermittelt die rechtlichen Grundlagen (BetrSichV Paragrafen 3 und 14, DGUV Regel 112-198/199), die Sicht- und Funktionsprüfung von Auffanggurten, Verbindungsmitteln, Falldämpfern und Höhensicherungsgeräten sowie Ablegekriterien – also wann PSAgA ausgetauscht werden muss. Auch die korrekte Prüfdokumentation ist Teil des Seminars.
Die Prüfdokumentation muss Art, Umfang und Ergebnis jeder Prüfung enthalten. Bewährt haben sich das Nummerieren und Registrieren der Ausrüstung sowie eine lückenlose PSAgA-Prüfdokumentation – im Streit- oder Schadensfall der wichtigste Nachweis.
Die Sachkunde-Ausbildung dauert 8 Unterrichtsstunden, findet vor Ort statt (ab 2 Personen, Gruppenrabatt möglich) und kostet 650 Euro pro Person. Der Praxisteil erfolgt direkt an realer PSAgA-Ausrüstung.
Quelle: Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Paragrafen 2, 3, 14; DGUV Regel 112-198/199
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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