ASR A2.2 Novelle 2026
Neuerungen

ASR A2.2 geändert: Was 2025 für den Brandschutzbeauftragten neu ist

Veröffentlicht von S-H-Brandschutz · Stand: Oktober 2026

Am 23. Mai 2025 wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2025, S. 365) eine Änderung der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" bekannt gemacht. Die Änderung ist überschaubar – sie betrifft ausschließlich den Brandschutzbeauftragten.

Am 23. Mai 2025 wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2025, S. 365) eine Änderung der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" bekannt gemacht. Die Änderung ist überschaubar – sie betrifft ausschließlich den Brandschutzbeauftragten.

Was hat sich geändert?

  • Die Begriffsbestimmung „Brandschutzbeauftragte" (bisher Abschnitt 3.10) wurde gestrichen.
  • Der eigene Abschnitt 7.4 „Brandschutzbeauftragte" wurde aufgehoben. Die folgenden Abschnitte zur Instandhaltung und Prüfung rücken nach vorn (jetzt 7.4 ff.).
  • Neu ist ein Hinweis in Abschnitt 7.1: Hat der Arbeitgeber eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt, kann die Benennung eines Brandschutzbeauftragten zweckmäßig sein. Er berät und unterstützt den Arbeitgeber in Fragen des betrieblichen Brandschutzes. Eine Pflicht kann sich auch aus anderen, insbesondere landesrechtlichen Vorschriften ergeben.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Eine allgemeine Pflicht zum Brandschutzbeauftragten gab es auch vorher nicht – und gibt es weiterhin nicht. Ob Sie einen brauchen, hängt vor allem von Ihrer Gefährdungsbeurteilung, von Auflagen aus der Baugenehmigung, vom Bauordnungsrecht (z. B. bei Sonderbauten) und von Vorgaben Ihres Versicherers ab.

Was bleibt unverändert?

  • Brandschutzhelfer: In der Regel reicht ein Anteil von 5 % der Beschäftigten; bei erhöhter Brandgefährdung können mehr nötig sein. Schichtbetrieb und Abwesenheiten sind zu berücksichtigen.
  • Unterweisung mit praktischen Löschübungen; eine Wiederholung in Abständen von 2 bis 5 Jahren hat sich bewährt.
  • Feuerlöscher sind alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen (z. B. Sachkundiger nach DIN 14406-4) zu warten.

Unsere Empfehlung

Prüfen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung, ob in Ihrem Betrieb eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt – und ob ein interner oder externer Brandschutzbeauftragter sinnvoll ist. Wir beraten Sie gern und bilden Brandschutzbeauftragte nach DGUV Information 205-003 aus.

Quelle: Bekanntmachung zur Änderung der ASR A2.2 vom 8. Mai 2025, GMBl 2025, S. 365. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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