Veröffentlicht von S-H-Brandschutz · Stand: Oktober 2026
Am 23. Mai 2025 wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2025, S. 365) eine Änderung der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" bekannt gemacht. Die Änderung ist überschaubar – sie betrifft ausschließlich den Brandschutzbeauftragten.
Am 23. Mai 2025 wurde im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2025, S. 365) eine Änderung der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände" bekannt gemacht. Die Änderung ist überschaubar – sie betrifft ausschließlich den Brandschutzbeauftragten.
Eine allgemeine Pflicht zum Brandschutzbeauftragten gab es auch vorher nicht – und gibt es weiterhin nicht. Ob Sie einen brauchen, hängt vor allem von Ihrer Gefährdungsbeurteilung, von Auflagen aus der Baugenehmigung, vom Bauordnungsrecht (z. B. bei Sonderbauten) und von Vorgaben Ihres Versicherers ab.
Prüfen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung, ob in Ihrem Betrieb eine erhöhte Brandgefährdung vorliegt – und ob ein interner oder externer Brandschutzbeauftragter sinnvoll ist. Wir beraten Sie gern und bilden Brandschutzbeauftragte nach DGUV Information 205-003 aus.
Quelle: Bekanntmachung zur Änderung der ASR A2.2 vom 8. Mai 2025, GMBl 2025, S. 365. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Sie möchten Ihre Brandschutzorganisation auf den neuesten Stand bringen? Wir beraten Sie gerne unverbindlich.
Wir beraten Sie gern und bilden Brandschutzbeauftragte nach DGUV Information 205-003 aus – oder unterstützen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung.
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